12.10.2016
Eine geschiedene Frau, die von ihrem früheren Ehemann Unterhaltszahlungen erhält, ist eine enge, feste Beziehung mit einem neuen Partner eingegangen.
Der Ehemann verlangte daraufhin, dass er von der Unterhaltspflicht ein für alle Mal befreit werde. Das Bundesgericht gab ihm Recht. Bei einem qualifizierten Konkubinat gehe die Unterhaltspflicht des früheren Gatten a priori vollständig und endgültig unter. Den Unterhaltsanspruch während des Konkubinats nur zu sistieren, wie von der Vorinstanz beschlossen, ist nicht möglich.
(Quelle: BGE 5A_373/2015 vom 02.06.2016)
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