19.04.2021
Veranlagungsverfügungen müssen schriftlich erfolgen.
Schriftlich bedeutet: «Schwarz auf weiss», also nicht mündlich.
Das Kriterium «schriftlich» kann auch mittels einer elektronischen Zustellung erfüllt sein. Auf Wunsch des Steuerpflichtigen kann dies auch auf dem Weg der E-Rechnung über einen E-Banking Account erfolgen. Falls ein Steuerpflichtiger mehrere Jahre lang Veranlagungsverfügungen auf elektronischem Weg empfangen hat und sich nicht beschwert hat, kann er sich bei einer Fristverpassung nicht darauf berufen, dass er diese Art nicht gewollt hat.
(Steuergericht Basel-Land, 21.02.2020)
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