Das Bundesgericht hat in seinem Urteil vom Juni 2017 entscheiden, dass der Anspruch des Auftraggebers auf Herausgabe von Retrozessionen, die dem Beauftragten von Dritten zugeflossen sind, einer Verjährungsfrist von zehn Jahren unterliegen.
Die Verjährung beginnt für jede einzelne Retrozession an dem Tag zu laufen, an dem sie der Beauftragte erhalten hat. Banken und die Lehre haben jahrelang behauptet, die Verjährung liege bei 5 Jahren. Diese Behauptung hat das Bundesgericht nun widerlegt.
Das Urteil hat grosse finanzielle Konsequenzen, da viele Banken und Vermögensverwalter frühestens ab 2008/2009 damit begannen, rechtsgültige Verzichtsklauseln in ihren Vertragswerken aufzunehmen. Aus diesem Grund müssen auch Vergütungen für die Jahre 2006 bis 2008/2009 in den meisten Fällen herausgegeben werden.
Es empfiehlt sich, ein Auskunftsbegehren für eine Abrechnung an die Bank zu stellen, auf der alle einbehaltenen Vergütungen aufgelistet sind. Die Abrechnung muss innerhalb von 30 Tagen erstellt werden. Anschliessend kann die Forderung der Bank gegenüber eingereicht werden.
(BGE 4A_508/2016 vom 16.06.2017)
zur Newsübersicht