11.12.2017
Ein neuer Arbeitgeber darf sich über die Qualitäten und die Person des Bewerbers nur bei Personen erkundigen die der Bewerber angibt.
Mit Vorteil hat der Stellensuchende das Vorgehen mit den Personen für Referenzauskünfte abgesprochen. Wer verhindern will, dass ein ehemaliger Arbeitgeber Auskunft erteilt, sollte ihm jede Auskunft schriftlich mit eingeschriebenem Brief verbieten.
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