06.01.2021
Der Abbau von Ungleichbehandlungen zwischen quellenbesteuerten und ordentlich besteuerten Personen ist das Ziel der Reform des Quellensteuer-Systems.
Die wichtigsten Punkte sind:
- Einheitliche Gestaltung der Quellensteuerberechnung innerhalb von Kantonen im Jahres- (Tessin, Freiburg, Genf, Waadt und Wallis) und Monatsmodell (restliche Kantone).
- Neu müssen Arbeitgeber mit dem massgebenden Kanton abrechnen. *)
- Für die ganze Steuerperiode ist der Wohnsitzkanton am Ende des Jahres oder am Ende der Steuerpflicht zuständig. Bei einem Zuständigkeitswechsel des Kantons muss die Quellensteuern ab dem Folgemonat im neuen Kanton berechnet werden.
- Der Quellensteuercodes D (Nebenerwerb) entfällt für die Arbeitgeber.
- Einheitliche Tarifcodeanwendung.
- Für den 13. Monatslohn im Monatsmodell muss der Quellensteuersatz mit einer Spezialberechnungsformel bestimmt werden.
- Neu ist das quellensteuerpflichtige Einkommen einheitlich definiert.
- Eine neue einheitliche Satzbestimmung gilt auch für unregelmässige Stundenlöhner
*) Als massgebender Kanton gilt:
- Wohnsitz Inland -> Wohnsitzkanton des Arbeitnehmers bei Fälligkeit der Leistung
- Wohnsitz Ausland -> Sitzkanton des Arbeitgebers bzw. Betriebsstätte
- Wochenaufenthalter -> Wochenaufenthaltskanton
- Verwaltungsräte -> Kanton wo der Verwaltungssitz ist.
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