01.10.2020
Ein Autoverkäufer aus dem Kanton Bern erhielt einen monatlichen Fixlohn von rund 4’000 Franken plus Provisionen.
In den Ferien wurden ihm keine Provisionen ausbezahlt. Nach der Kündigung forderte der Autoverkäufer von seinem Arbeitgeber die Provisionen für die Ferienzeit der letzten fünf Jahre in der Höhe von 24'000 Franken und gelangte damit bis vor das Bundesgericht. Das Bundesgericht gab ihm Recht mit der Begründung, dass Provisionen Lohnanteil seien und auch während der Ferien geschuldet sind.
(Quelle: BGE 4A_59/2020 vom 29.4.2020)
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