Bereitet ein Erblasser sein Testament vor, so möchte er, dass seine Anordnungen betreffend seinem Nachlass nach seinem Tod beachtet werden.
Solche Anordnungen können Teilungsvorschriften, Erbeinsetzungen, Vermächtnisse usw. sein und sollen ohne Streit zwischen den Erben umgesetzt werden. Damit die Anordnungen gesichert sind, werden oft sog. privatorische Klauseln eingesetzt.
Die privatorische Klausel ermöglicht es dem Erblasser, im Testament oder Erbvertrag festzulegen, dass einem begünstigten Erben die vorgesehene Zuwendung entzogen wird, wenn er sich nicht gemäss dem letzten Willen des Erblassers verhält oder das Testament anficht. Dies kann beispielsweise bedeuten, dass der gesetzliche Erbe auf den Pflichtteil gesetzt wird oder der Vermächtnisnehmer seinen Anspruch auf das Vermächtnis verliert. Der Erblasser setzt damit Anreize, um sicherzustellen, dass sein letzter Wille respektiert wird und Anfechtungen vermieden werden.
Es gibt zwei Arten von privatorischen Klauseln: Die "allgemeine privatorische Klausel" bezieht sich allgemein auf unerwünschtes Verhalten oder Anfechtungen des letzten Willens, während die "konkrete privatorische Klausel" bestimmte Verhaltensweisen oder Bestimmungen genau festlegt. Ein häufiges Beispiel für die allgemeine Klausel ist: "Wenn ein Erbe die Bestimmungen dieses Testaments nicht einhält oder das Testament anficht, wird er auf den Pflichtteil gesetzt." Ein Beispiel für die konkrete Klausel könnte lauten: "Ich vermache Person A meine Wohnung. Falls Person A meiner Tante den Mietvertrag für die Wohnung kündigt, entfällt das Vermächtnis."
Privatorische Klauseln sind grundsätzlich gültig, es sei denn, sie verstossen gegen das Recht oder die guten Sitten, führen zu rechts- oder sittenwidrigen Inhalten oder hindern den Begünstigten daran, seine gesetzlichen Rechte wahrzunehmen.
Ein Beispiel für die Unzulässigkeit wäre eine Klausel, die die Begünstigung davon abhängig macht, dass der Begünstigte einer bestimmten Glaubensgemeinschaft beitritt. Ebenso wäre eine Klausel ungültig, die einem pflichtteilsberechtigten Erben im Anfechtungsfall seinen pflichtteilsgeschützten Erbanteil entzieht.
Privatorische Klauseln sollen massgeschneidert erstellt werden, um Unsicherheiten zu vermeiden und Konflikte zu verhindern.
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