12.04.2024
Das Bundesgericht äusserte sich in einem aktuellen Entscheid zum Verhältnis der Pflicht zum Vorbezug von Freizügigkeitsguthaben der beruflichen Vorsorge und dem Anspruch auf Sozialhilfeleistungen.
Sozialhilfebeziehende können nicht verpflichtet werden, sich Freizügigkeitsguthaben mit 60 Jahren vorzeitig auszahlen zu lassen, wenn dieses beim Erreichen der Altersgrenze von 63 Jahren zum Vorbezug der AHV-Rente bereits aufgebraucht wäre. Die Höhe des Mittelverbrauchs misst sich dabei an der Bedarfsberechnung für Ergänzungsleistungen, der höher liegt als der sozialhilferechtliche Bedarf.
(Quelle: BGE 8C_333/2023 vom 01.02.2024)
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