Im Familienzulagengesetz werden zwei Arten von Familienzulagen geregelt:
- Kinderzulagen für Kinder bis 16 Jahre oder bis zum Anspruch auf Ausbildungszulagen.
- Ausbildungszulagen für Jugendliche, die eine nachobligatorische Ausbildung absolvieren, frühestens ab 15 Jahren.
Die Ausbildungszulage ist höher als die Kinderzulage, weil die nachobligatorische Ausbildung mit höheren Kosten verbunden ist.
Die heutige Altersgrenze für die Ausbildungszulage wurde um ein Jahr gesenkt. Damit haben Eltern, deren Kinder das 15. Altersjahr vollendet haben und sich in nachobligatorischer Ausbildung befinden, Anspruch auf Ausbildungszulagen.
Solange das Kind in der Ausbildung ist, werden Ausbildungszulagen ausgerichtet. Der Anspruch besteht bis zum Abschluss der Ausbildung, längstens jedoch bis zum Ende des Monats des 25. Geburtstags.
Findet das Kind keinen Ausbildungsplatz oder ist es arbeitslos, besteht kein Anspruch auf Ausbildungszulagen.
Die Zulagen sind kantonal unterschiedlich und der Arbeitgeber zahlt sie aus.
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