25.02.2022
In einem aktuellen Urteil befasste sich das Bundesgericht mit der Frage, ob Namenaktien durch die Gesellschaft als Wertpapier ausgegeben werden müssen, wenn der Aktionär dies verlangt.
Im OR findet sich keine Antwort auf diese Frage.
Das Gesetz geht davon aus, dass Wertpapiere ausgestellt und dem Aktionär übergeben werden. Folglich hat der Aktionär grundsätzlich per Gesetz einen Anspruch auf die wertpapiermässige Verbriefung seiner Mitgliedschaftsrechte. Dieses Recht kann vom Unternehmen in den Statuten explizit aufgehoben werden. Darum haben Aktionäre keinen zwingenden Anspruch auf Ausgabe von Wertpapieren, da dieser statutarisch ausgeschlossen werden kann.
(BGE 4A_39/ 2021 vom 09.08.2021).
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