24.12.2021
Das St. Galler Verwaltungsgericht bestätigte einmal mehr, dass für Kosten, die steuerlich abgezogen werden wollen, die Belege folgende Informationen enthalten müssen:
- Belegtext
- Buchungsbetrag
- Aussteller des Belegs
- Ausstellungsdatum.
Aufwände, die diese Kriterien nicht erfüllen, halten vor den Steuerbehörden und dem Gericht nicht stand und können nicht steuermindernd geltend gemacht werden. Bei Fehlen eines Beleges kann ein Ersatzbeleg erstellt werden.
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