01.07.2020
Das Bundesgericht hat entschieden, dass Mitarbeitende eines Unternehmens bei einem Wechsel der beruflichen Vorsorgeeinrichtung durch den Arbeitgeber ein Mitbestimmungsrecht haben.
Gemäss dem Gericht darf die Kündigung der alten Mitgliedschaft und der Eintritt in eine neue Pensionskasse nur mit Zustimmung des Personals oder seiner Vertreter erfolgen. Es reicht nicht, die Mitarbeitenden nach der Kündigung zu orientieren oder anzuhören. Auch ein Stillschweigen der Arbeitnehmenden während der Kündigungsfrist darf nicht als Zustimmung interpretiert werden. Es müsse gemeinsam entschieden werden und dem Personal muss ein besonderes Mitwirkungsrecht eingeräumt werden.
(Quelle: BGE 9C_409/2019 vom 5. Mai 2020)
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