08.11.2024
Das Bundesgericht hat entschieden, dass bei der Berechnung des Unterhalts es im Ermessen des Gerichts liegt, wieviel ein volljähriges Kind zum eigenen Unterhalt beizutragen hat.
Es lehnt die übliche Praxis ab, dass das Erwerbseinkommen des Kindes ab Volljährigkeit voll in die Unterhaltsberechnung einzubeziehen ist. Es sind immer die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen.
(Quelle: BGE 5A_476/ 2022 vom 28.12.2022)
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