Der Arbeitgeber darf nach Ablauf der Probezeit nicht kündigen, wenn der Mitarbeitende ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist.
Im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen. Diese Fristen nennt man Sperrfristen.
Wird die Kündigung vor Eintritt der Arbeitsunfähigkeit ausgesprochen, ist sie gültig. Die Kündigungsfrist wird aber während der Arbeitsunfähigkeit, höchstens aber bis zum Ablauf der gesetzlichen Sperrfrist, unterbrochen und danach fortgesetzt.
Wird ein Arbeitnehmer während der Kündigungsfrist mehrere Male krank, so kommt es darauf an, ob die Krankheit aus demselben Grund erfolgt oder nicht. Bricht sich ein Arbeitnehmer ein Bein und hat er zu einem späteren Zeitpunkt noch eine Grippe, so kumulieren die Sperrfristen. Ein Rückfall oder eine Folgeerscheinung hingegen lösen keine neue Sperrfrist aus. Bei einem Rückfall kann aber der Rest der noch nicht vollständig aufgebrauchten Sperrfrist in Anspruch genommen werden. Dauert eine Krankheit über ein Dienstjahr hinaus, kommt im neuen Dienstjahr keine neue Sperrfrist zur Anwendung.
Wird der Arbeitnehmer während der verlängerten Kündigungsfrist wieder arbeitsfähig, muss er seine Arbeit anbieten, sonst verwirkt er seinen Lohnanspruch.
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