Wer Teilzeit arbeitet, ist später bei der Pensionierung oft benachteiligt, weil Guthaben fehlt. Schuld an dieser Situation ist der Koordinationsabzug.
Er kommt ins Spiel, wenn ein Arbeitgeber Mitarbeitende in die Pensionskasse aufnimmt. Bei der Berechnung der Beiträge wird der Jahreslohn beigezogen und davon der Koordinationsabzug abgezogen um den «versicherten Lohn» zu ermitteln. 2022 beträgt der Koordinationsabzug CHF 25'095. Wer also über ein Jahreslohn von CHF 55'000 verfügt, ist nur mit CHF 29'905 versichert. Nach diesem «versichertem Lohn» richten sich die Pensionskassenbeiträge und die AHV/IV- und Hinterbliebenenrenten.
Der Koordinationsabzug benachteiligt Teilzeitarbeitende, weil der für Vollzeit- und Teilzeitarbeit gleich hoch ist. Möglichkeiten um die Vorsorgelücke zu schliessen sind Einzahlungen in eine Säule 3a oder die Bitte an den Arbeitgeber, den Koordinationsabzug zu reduzieren.
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