01.10.2020
Ein Mieter einer Werkstatt erhielt die Kündigung durch den Vermieter, die er vor Gericht anfocht.
Während des Gerichtsverfahrens zog er in eine andere Werkstatt, liess aber noch Gegenstände zurück und behielt den Schlüssel. Der Vermieter betrat die Werkstatt und entsorgte die Waren des Mieters, ohne ihn zu informieren.
Das Bundesgericht verurteilte den Vermieter wegen Hausfriedensbruchs und Sachbeschädigung, da er nicht berechtigt war, das Mietobjekt zu betreten und Eigentum des Mieters wegzuwerfen.
(BGE 6B_901/2019 vom 11.10.2019)
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