09.08.2021
Das Bundesgericht entschied in seinem Urteil, dass Beschlüsse einer aktienrechtlichen Universalversammlung nichtig seien, wenn nicht alle Eigentümer oder Vertreter aller Aktien anwesend sind.
Ebenso sind die von einer nicht ordnungsgemäss konstituierten GV gefassten Beschlüsse nichtig. «Nicht ordnungsgemäss konstituiert» bedeutet, dass die GV durch ein unzuständiges Organ einberufen wurde und zu der GV nicht alle Aktionäre eingeladen worden sind oder bei der Nicht-Aktionäre teilgenommen hatten.
(Quelle: BGE 4A_279 / 2018 vom 02.11.2018)
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