01.07.2018
Vor dem Bundesgericht erschien ein Ehepaar, das mit einer Steuerausscheidung nicht einverstanden war.
Sie lebten im Kanton Zürich und kauften 2013 im Kanton Aargau eine noch nicht fertig gebaute Eigentumswohnung. Die Schlüsselübergabe und der Einzug erfolgten im Jahr 2014. Das Ehepaar musste die Anzahlung bereits 2013 im üblichen Rahmen einer Steuerausscheidung als Vermögen besteuern, wogegen sie sich wehrten.
Das Bundesgericht wies die Klage ab. Mit dem Eintrag ins Grundbuch habe das Paar Grundeigentum erworben. Damit sei es bereits in der Steuerperiode 2013 «im Kanton Aargau wirtschaftlich zugehörig» geworden.
(Quelle: BGE 2C_133/2018 vom 21. Februar 2018)
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