01.12.2019
Während 18 Jahren erhielt ein Mitarbeitender jeweils am Jahresende eine Gratifikation in der Höhe eines Monatslohns.
In der Lohnabrechnung bezeichnete das Unternehmen den Betrag als «freiwillige Zahlung».
In den letzten fünf Jahren vor seiner Kündigung bekam der Mitarbeitende eine geringere Gratifikation, womit er nicht einverstanden war. Er klagte einen vollen Monatslohn als Gratifikation ein. Das Zürcher Obergericht gab ihm Recht: Das Unternehmen habe auch bei schlechtem Geschäftsgang eine Gratifikation in der Höhe eines Monatslohns bezahlt. Durch die lange Dauer sei sie daher ein fester Lohnbestandteil geworden.
(Quelle: Obergericht Zürich, RA180004 vom 6.8.18)
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