Vor dem Bundesgericht erschien die Steuerverwaltung des Kanton Genfs und ein Steuerpflichtiger.
Bei der Verhandlung ging um die Wiederherstellung einer Beschwerdefrist, die der Steuerpflichtige nicht wahrgenommen hatte.
Der Steuerpflichtige war aufgrund von einer psychischen Krankheit nicht in der Lage, seine Angelegenheiten zu regeln und verpasste eine Beschwerdefrist. Der Arzt bestätigte, dass er unverschuldet an der Ausführung seiner Geschäfte verhindert war. Der Treuhänder des Steuerpflichtigen war als Vertreter des Steuerpflichtigen auf der Steuererklärung auf der ersten Seite genannt. Er verfügte aber nicht explizit über eine Vollmacht. Dem Bundesgericht genügt bereits die Nennung des Treuhänders als genügend. Er hätte im Namen seines Klienten tätig werden können, hat es aber verpasst, die Beschwerdefrist wahrzunehmen und Einsprache zu erheben. Das Bundesgericht lehnte die Wiederherstellung der Frist ab. Der Steuerpflichtige muss sich die Untätigkeit seines Vertreters, des Treuhänders anrechnen lassen.
(Quelle: BGE 2C_737/2018 vom 20.6.2019)
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