Die Steuerbehörde nimmt nach dem Einreichen der Steuererklärung eine sogenannte Veranlagung vor.
Sie legt basierend auf den angegebenen Daten das steuerbare Einkommen und das steuerbare Vermögen fest und die geschuldete Steuer. Der Steuerpflichtige erhält diesen Entscheid mit einer Veranlagungsverfügung mitgeteilt.
Gegen diese Verfügung kann innerhalb von 30 Tagen Einsprache erhoben werden. Nach Ablauf von 30 Tagen wird die Veranlagung rechtskräftig und der Steuerpflichtige muss die Steuer bezahlen, auch wenn der Betrag zu hoch angesetzt ist.
Verspätete Einsprachen werden nur akzeptiert, wenn die steuerpflichtige Person nachweist, dass sie durch Militär- oder Zivildienst, Krankheit, Landesabwesenheit oder andere erhebliche Gründe an der rechtzeitigen Erhebung der Einsprache Einreichung verhindert war.
Trifft die Veranlagungsverfügung ein, muss sie genau geprüft werden, denn beiden Seiten können Fehler unterlaufen: Entweder vergisst z.B. der Steuerpflichtige Abzüge vorzunehmen oder die Steuerverwaltung streicht ihm welche, die sie nicht für passend hält.
Folgendes Vorgehen ist nach Eintreffen der Veranlagungsverfügung zu empfehlen:
- Prüfung der eigenen Steuererklärung: wurden alle erlaubten Abzüge vorgenommen? Macht der Steuerbetrag im Vergleich zum Vorjahr Sinn? Habe ich selber Fehler gemacht? Abzüge vergessen?
- Prüfung der Angaben der Steuerverwaltung: Wurden Abzüge gestrichen? Wurden Einkünfte hinzugerechnet? Wie verhält sich der Vergleich der letztjährigen zur aktuellen Verfügung?
- Fehler gefunden, eigene oder der Steuerverwaltung: Einsprache erheben.
Eine Einsprache ist kostenlos und muss innerhalb der erwähnten 30 Tage schriftlich erfolgen. Einsprachen per Fax oder E-Mail genügen nicht; die Einsprache muss per Brief erfolgen, mit dem Titel Einsprache.
In der Einsprache muss erklärt werden,
- welcher Teil der Veranlagung kritisiert wird,
- welche Korrektur gewünscht und
- wie dieses Anliegen begründet wird.
Je besser eine Einsprache begründet ist, umso besser sind die Chancen, dass sie gutgeheissen wird. Mögliche Beweismittel sind beizulegen.
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