Eine meldepflichtige Erwerbstätigkeit liegt vor, wenn eine bestimmte persönliche Tätigkeit verrichtet wird, die sich auf die Erzielung von Einkommen richtet.
Das ist der Fall bei Arbeit zu einem marktüblichen Lohn oder bei Arbeit, die zwar zu einem tieferen als dem marküblichen Lohn verrichtet wird, aber mit der Motivation der Erzielung eines Einkommens, z.B. putzen oder kleine handwerkliche Arbeiten. Als Lohn gelten Geldleistungen und andere Leistungen wie zum Beispiel Sach- oder Dienstleistungen. Diese Arbeiten müssen vom Arbeitgeber gemeldet werden, auch wenn es sich um eine Privatperson als Arbeitgeber handelt. Die Meldung hat an die zuständige Ausgleichskasse zu erfolgen und umfasst die AHV/IV/EO und ALV sowie die Familienausgleichskasse und die Quellensteuer. Meistens kommt das vereinfachte Abrechnungsverfahren zum Zug, das folgende Vorteile hat:
- Jährliche Zahlung der Sozialleistungen
- Gleichzeitige Sozialversicherungsabrechnung und Versteuerung
- Kein Lohnausweis notwendig
- Ablieferung der Steuer als Quellensteuer, wird direkt beim Lohn in Abzug gebracht.
Keine Meldepflicht gilt bei Freundschaftsdiensten und Nachbarschaftshilfe, da nicht der Erwerb, sondern die Gefälligkeit im Vordergrund steht. Typisch ist, dass keine Gegenleistung vereinbart oder erwartet wird, dass die Dauer der Gefälligkeit nicht gemessen wird und dass nach der Erbringung kein oder nur ein symbolisches Entgelt geleistet wird.
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