zur Startseite zur Hauptnavigation zum Hauptinhalt zum Kontaktformular zum Suchformular
Merki Treuhand AG
Martin-Disteli-Strasse 9
4600 Olten, CH
Tel. +41 62 207 30 40
revision@merkitreuhand.ch
AdobeStock 303323021

Bei Freistellung verfallen Überstunden und Ferien nicht

28.09.2017

Laut Gesetz muss ein Arbeitnehmer mit der Kompensation von Überstunden einverstanden sein.

Ist das nicht der Fall, müssen sie vom Betrieb mit einem Lohnzuschlag von 25 % abgegolten werden. Diese Regelung gilt nur, falls im Vertrag nichts anderes steht.

Bei der Freistellung und dem Bezug der Ferien während der Freistellungszeit ist entscheidend, ob ein Freigestellter tatsächlich Ferien beziehen kann. Denn der Erholungszweck der Ferien verträgt sich nicht mit der Pflicht des Arbeitnehmers, eine neue Stelle zu suchen. Ist die Kündigungsfrist kurz wie z.B. einen Monat, sind Sie gezwungen, in dieser kurzen Zeit intensiv einen Job zu suchen. Zwei Wochen Ferien sind nicht möglich – also müssen sie ausbezahlt werden.


zur Newsübersicht