01.06.2019
Das seit Januar 2019 neue Ausländer- und Integrationsgesetz ermöglicht es, mit einer einfachen Meldung an die Arbeitsmarkt-Behörden anerkannte Flüchtlinge (Ausweis B) und vorläufig Aufgenommene (Ausweis F) anzustellen.
Mit einer elektronischen Meldung an die kantonale Behörde durch den Arbeitgeber können sie eine Erwerbstätigkeit aufnehmen. Eine gebührenpflichtige Arbeitsbewilligung ist nicht mehr nötig. Der Arbeitgeber muss bestätigen, dass die orts-, berufs- und branchenüblichen Lohn- und Arbeitsbedingungen eingehalten werden. Die Beendigung der Erwerbstätigkeit ist ebenfalls meldepflichtig.
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