26.05.2023
Bei lang andauernden Arbeitsverhinderungen z.B. wegen einer Krankheit, Unfalls oder Schwangerschaft besteht die Pflicht zur Lohnfortzahlung.
Gleichzeitig berechtigt die Arbeitsverhinderung zu einer Kürzung des Ferienanspruchs. Es sind drei Fälle zu unterscheiden:
- Ferienkürzung bei selbstverschuldeter Abwesenheit
Der Arbeitgeber kann die Ferien für jeden Monat der Verhinderung um einen Zwölftel kürzen. - Ferienkürzung bei unverschuldeter Verhinderung
Trifft den Mitarbeitenden keine Schuld und kann er z.B. wegen Krankheit oder Militärdienst nicht arbeiten, so können ab einer Abwesenheit von zwei Monaten oder mehr die Ferien um je einen Zwölftel gekürzt werden. Der erste Monat wird nicht miteinbezogen, er gilt als Karenzfrist. Bei reduzierter Arbeitsfähigkeit verlängert sich die Karenzfrist. - Ferienkürzung bei Verhinderung wegen Schwangerschaft
Bleibt eine Mitarbeiterin während der Schwangerschaft ihrem Arbeitsplatz während mehr als zwei Monaten fern, so ist der Arbeitgeber berechtigt, den Ferienanspruch ab dem dritten und für jeden weiteren vollen Monat je einen Zwölftel zu kürzen. Während dem gesetzlichen Mutterschaftsurlaub von 14 Wochen dürfen die Ferien nicht gekürzt werden.
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