Die EU-Erbrechtsverordnung regelt u.a. die Frage, welche Gerichte und Behörden zuständig sind und welches Recht anwendbar ist.
Bei grenzüberschreitenden Erbfällen sind gemäss der EU-Verordnung die Behörden am letzten gewöhnlichen Aufenthalt eines Erblassers zuständig. Als letzter gewöhnlicher Aufenthaltsort gilt unter Umständen schon der Ort, an dem jemand gelebt hat, wenn er längere Zeit beruflich im Ausland tätig war. Hat der Erblasser keine Rechtswahl getroffen, ist das Land zuständig, in dem er zuletzt gelebt hat.
Ein Beispiel: lebt ein Rentner in Spanien in seinem Ferienhaus und stirbt dort, sind die spanischen Behörden für die Erbteilung des gesamten Nachlasses zuständig, auch für die Besitztümer in der Schweiz. Es ist deshalb wichtig, bei der Testamentsaufsetzung die Auswirkungen der EU-Erbrechtsverordnung zu berücksichtigen.
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