Mit den mobilen Geräten ist es üblich geworden, dass Mitarbeitende auch ausserhalb der Arbeitszeit auf Nachrichten von Vorgesetzen oder Kollegen reagieren.
Bis heute gibt es keine gesetzlichen Regeln, die auf die ständige Erreichbarkeit und den Einsatz mit den mobilen Geräten Antwort gibt. Klar ist, dass das blosse Tragen von Handys oder Laptops nicht als Arbeitszeit gilt. Die tatsächliche Einsatzzeit, also z.B. das Entgegennehmen eines Anrufs oder das Lesen einer E-Mail, gilt hingegen als Arbeitszeit. Das Arbeitsgesetz gewährt Mitarbeitern Schutz bezüglich Arbeitszeit. Ausserhalb der Arbeitszeit muss der Mitarbeiter nicht erreichbar sein. Als Ausnahmen gelten Notfälle. Wird der Mitarbeiter sehr häufig aufgrund seiner ständigen Erreichbarkeit durch Anrufe und E-Mails gestört, so dass er die Zeit nicht mehr sinnvoll als Freizeit nutzen kann, ist diese Zeit als Arbeitszeit einzustufen.
Der Arbeitgeber ist hier gefordert, die Erreichbarkeit mit seinen Mitarbeitern vertraglich im Betriebsreglement oder in den Arbeitsverträgen zu regeln. So könnte in Betracht gezogen werden, mit dem Mitarbeiter zu vereinbaren, dass dieser Anfragen des Arbeitgebers per SMS, Email oder Telefon ausserhalb der Arbeitszeiten toleriert. Sollten diese jedoch unbeantwortet bleiben, wird dem Arbeitnehmer deswegen kein Fehlverhalten angelastet. Es sei denn, sein Aufgabe, ein ihm übertragenes Projekt oder die Position des Mitarbeiters im Unternehmen verlangt unter den konkreten Umständen eine sofortige Reaktion. Dies gilt vor allem für die Kadermitglieder eines Unternehmens. Die Pflicht von Kadermitgliedern ausserhalb der Arbeitszeiten erreichbar zu sein, geht weiter als jene des gewöhnlichen Mitarbeiters. Ein Kadermitglied hat in dem Mass erreichbar zu sein, wie es die jeweiligen Betriebsbedürfnisse erfordern. Das Salär eines Kadermitglieds hat diesem höheren Mass an Verantwortung Rechnung zu tragen.
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