Vom Arbeitnehmer darf grundsätzlich nicht verlangt werden, während den Ferien erreichbar zu sein oder Arbeit zu leisten.
Weisungen der Arbeitgeberin, die auf ein solches Verhalten abzielen, widersprechen dem Erholungszweck der Ferien und sind nicht zulässig.
Ausnahmen bestehen, wenn der Arbeitnehmer freiwillig Anrufe entgegennimmt, E-Mails beantwortet oder zusätzliche Arbeit leistet. Freiwilligkeit ist hierbei von zentraler Bedeutung.
Die Arbeitgeberin muss den Mitarbeitenden aufmerksam machen, dass sie nicht erwartet, dass während der Ferienzeit Arbeit verrichtet wird. Gleiches gilt auch für Arbeitnehmer in Kaderpositionen. Handelt es sich bei der Kontaktaufnahme um betriebliche Notfälle, ist dies zulässig.
Schlussendlich müssen sowohl Mitarbeitende als auch Arbeitgeber beachten, dass die Ferien dem Erholungszweck dienen. Wird der Erholungszweck durch unverhältnismässige Kontaktaufnahme verhindert, kann die dafür aufgewendete Zeit nicht als Ferienbezug angerechnet werden.
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