Ein Erbvertrag kann die Beteiligten lebenslang binden. Dies ist wirksam und widerspricht nicht dem Verbot der übermässigen Bindung gemäss Bundesgericht.
Es hatte folgenden Fall zu beurteilen:
Ein Ehepaar schloss 1978 einen Ehe- und Erbvertrag. Im Zeitpunkt des Todes des erstversterbenden Ehegatten sollte der überlebende Ehegatte das vorhandene Vermögen vollumfänglich erhalten soll und nach dem Tode des Zweitversterbenden sollte der ganze Nachlass an die vier Kinder als alleinige Erben fallen. Nach dem Ableben der Ehefrau im Jahre 1993 verfasste der Ehemann 1998 eine eigenhändige letztwillige Verfügung, in der er zwei Personen eine Liegenschaft vererbte, wogegen die Kinder klagten.
Das Bundesgericht gab ihnen Recht. Es begründete, dass das spätere Testament dem Erbvertrag widerspreche. Auch der Einwand der Beklagten, die testamentarisch vermachten Liegenschaften seien vom Erblasser erst nach dem Tod seiner Ehefrau erworben worden und damit nicht Teil des Nachlasses berücksichtigte das Bundesgericht nicht.
(Quelle: Bundesgericht 5A_686/2012 vom 12.11.2012)
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