01.06.2018
Eine Aktiengesellschaft erhielt aus dem Nachlass ihrer verstorbenen Aktionärin Liegenschaften.
Die AG zog die Erbschaftsteuern als Aufwand in ihrer Jahresrechnung ab. Dagegen zog die Steuerbehörde vor Gericht.
Das Bundesgericht entschied, dass zum geschäftsmässig begründeten Aufwand neben den eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Steuern auch die Erbschaftssteuern gehören und gab dem Unternehmen Recht.
(Quelle: BGE 2C_1135/2016 vom 30.11.2017)
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