Gemäss Obligationenrecht kann jeder Gesellschafter bei Gericht beantragen, einem Geschäftsführer die Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis zu entziehen oder zu beschränken, wenn dafür ein wichtiger Grund vorliegt.
Das Bundesgericht äusserte sich nun, was unter einem wichtigen Grund zu verstehen ist. Es hielt fest, dass es nur darum geht, die Funktionstauglichkeit der Gesellschaftsorgane aufrecht zu erhalten. Ob ein Grund wichtig ist, hängt ausschliesslich davon ab, ob das Interesse der Gesellschaft gefährdet ist. Mögliche Nachteile der Geschäftsführung müssten der GmbH selbst drohen und nicht ihren Gesellschaftern. Individuelle Interessen seien kein wichtiger Grund. Auch «Reibereien» und «Konflikte», die sich nicht zum Nachteil der Funktionsfähigkeit der Gesellschaft auswirkten, seien keine wichtigen Gründe.
(Quelle: BGE 4A_693/2015 von 11.7.2016)
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