Der Mitarbeitende muss Voraussetzungen geltend machen und beweisen.
Es ist Sache des Arbeitnehmers, geltend zu machen und zu beweisen, dass die Voraussetzungen für eine Entschädigung wegen ungerechtfertigter Entlassung erfüllt sind.
Vor allem muss er beweisen, dass er gegen die Entlassung vor Ablauf der Kündigungsfrist beim Arbeitgeber schriftlich Einsprache erhoben hat.
Das Bundesgericht hat entschieden, dass es bei der Einsprache gegen die Entlassung Sache des Arbeitnehmers ist, die Voraussetzungen für seinen Anspruch zu beweisen. Er muss die tatsächlichen Umstände belegen, warum er eine Entschädigung für die missbräuchliche Kündigung erhalten soll. Dazu gehört auch, dass er innert Frist Einsprache beim Arbeitgeber erhebt. Andernfalls ist sein Begehren auf Entschädigung wegen missbräuchlicher Kündigung abzulehnen.
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