Ein Geschäftsführer wurde fristlos entlassen und das erstinstanzliche Gericht verurteilte die Arbeitgeberin zu einer Entschädigung in der Höhe von sechs Monatslöhnen, rund CHF 300’000.
Die Arbeitgeberin focht das Urteil bis an das Bundesgericht an mit der Begründung, dass der Arbeitnehmer über ein «sehr hohes Einkommen» verfüge und darum sei eine Halbierung der Entschädigung gerechtfertigt.
Die Richter formulierten in diesem Urteil die Kriterien für die Höhe der Entschädigung bei ungerechtfertigter fristloser Entlassung:
- Schwere des Verschuldens der Arbeitgeberin
- Ausmass der Persönlichkeitsverletzung gegenüber dem Mitarbeitenden
- Art der Mitteilung der Kündigung
- Dauer des Arbeitsverhältnisses
- Alter des Entlassenen und seine soziale Situation
- Allfälliges Mitverschulden
- finanzielle Auswirkung der Kündigung.
Das Kriterium «sehr hohes Einkommen» spielt für die Höhe der Entschädigung nur eine indirekte Rolle: die Entschädigung basiert auf dem Monatslohn des Mitarbeitenden, wobei die Höhe des Lohns davon abhängen kann, ob ein Bonus in einen variablen Lohnbestandteil umqualifiziert wird oder nicht.
(Quelle BGE 4A_173/2018)
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