Die Annahme der Volksinitiative zur Energiestrategie 2050 zeigt erste Konsequenzen bei der Planung von Investitionen in Liegenschaften.
In Zukunft können Aufwendungen für energetische und wertvermehrende Massnahmen auf bis zu zwei weitere Steuerperioden verteilt werden, sofern diese in der aktuellen Steuerperiode nicht vollständig berücksichtigt werden können. Wird ein Gebäude abgerissen und durch einen energetisch besseren Neubau ersetzt, können die Abbruchkosten den energetischen Massnahmen gleichgestellt werden. Dies führt auch im Bereich des Ersatzneubaus zu grösseren Anreizen.
Die Kantone müssen innerhalb von zwei Jahren ihre Steuergesetze dementsprechend anpassen. Deshalb macht es Sinn, künftige Energiesparmassnahmen im Licht der neuen steuerlichen Vorteile des Energiegesetzes zu planen.
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