Gestützt auf das revidierte Energiegesetz, das am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist, werden zusätzliche Steuererleichterungen für energetische Gebäudesanierungen eingeführt.
Die Änderungen im Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer (DBG), welche die Revision des Energiegesetzes bewirkte, treten am 1. Januar 2020 in Kraft und bedingen auf diesen Zeitpunkt auch eine Änderung der kantonalen Steuergesetze (via Bundesgesetz über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden [StHG]).
Kosten für Gebäudeunterhalt sind nach geltender Konzeption im Jahr der Sanierung abzugsfähig. Dies führt dazu, dass bei umfangreichen Sanierungen die Kosten, soweit sie die Einkünfte des betreffenden Jahres übersteigen, steuerlich nicht zum Tragen kommen, weil sie nicht auf mehrere Steuerperioden aufgeteilt werden können. Neu werden Steuerabzüge für Sanierungskosten im Jahr der Sanierung sowie – soweit sie sich steuerlich nicht auswirkten – in den zwei darauffolgenden Steuerperioden geltend gemacht werden können, sofern es sich dabei um energetische Gebäudesanierungen handelt. Als «energetische Gebäudesanierungen» gelten nach der totalrevidierten Liegenschaftskostenverordnung des Bundes, die am 1. Januar 2020 in Kraft treten wird, Massnahmen, die zur rationellen Energieverwendung oder zur Nutzung erneuerbarer Energien beitragen. Diese Regelung erstreckt sich sowohl auf den Ersatz von veralteten als auch auf die erstmalige Anbringung von neuen Bauteilen oder Installationen.
Zudem werden neu bei Abbruch eines bestehenden Gebäudes und Erstellung eines energetisch besseren Ersatzneubaus die Abbruch- und Rückbaukosten bei den Steuern zum Abzug zugelassen werden. Nach geltender Praxis handelt es sich bei Abbruchkosten um nicht abzugsfähige Kosten. Auch bei diesen Kosten ist neu ein Vortrag auf die zwei folgenden Steuerperioden möglich.
Bei energetischen Gebäudesanierungen ab dem Jahr 2020 an, so ist ratsam, sich bereits vorgängig mit den Voraussetzungen der Abzugsfähigkeit auseinanderzusetzen. Bei den Steuerbehörden bestehen hinsichtlich der Reihenfolge der Verrechnung der energetischen Gebäudesanierungskosten im laufenden Steuerjahr bzw. in den zwei nachfolgenden Steuerjahren, noch viele offene Fragen. Unklar ist insbesondere die Reihenfolge der Verlustverrechnung bei gleichzeitig bestehenden Verlusten aus selbständiger Erwerbstätigkeit.
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