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Nur der Eigentümer einer Sache kann Strafantrag einreichen

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01.10.2018

Eine Tochter benutzte das Auto ihrer Mutter und während ihrer Fahrt demolierte ein Passant absichtlich mit der Hand die Motorhaube.

Daraufhin reichte die Tochter später bei der Polizei einen Strafantrag wegen Sach­beschädigung ein. Beim Bezirksgericht Zürich bekam sie Recht, das Ober­gericht bestrafte ihn. Das Bundesgericht argumentierte anders: Das Auto ge­hör­te nicht der Tochter, sie habe es nur ausgeliehen. Da das Auto der Mutter ge­höre, habe die Tochter keinen finanziellen Schaden erlitten. Deshalb sei sie nicht zum Strafantrag befugt gewesen. Ihre Mutter als Eigentümerin hätte ihn ein­reichen müssen.

(BGE 6B_428/2017 vom 16.3.2018)


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