Dividenden dürfen nur aus dem Bilanzgewinn oder aus den freien Reserven ausgeschüttet werden.
Die Generalversammlung muss die Gewinnverwendung und die Dividendenauszahlung genehmigen. Bei einer revisionspflichtigen Gesellschaft muss vor der Dividendenauszahlung der Revisionsbericht zur Jahresrechnung vorliegen. Im GV-Protokoll muss der Zeitpunkt der Dividendenfälligkeit bestimmt sein, sofern die Dividenden nicht sofort fällig sind.
Verrechnungssteuer: Innerhalb von 30 Tagen nach der Dividenden-Fälligkeit ist das Formular 103 für AG’s und Formular 110 bei GmbH’s auszustellen und der Eidg. Steuerverwaltung einzureichen. Das Einreichen des Formulars sollte per Einschreiben erfolgen, damit im Streitfall der Versand belegt werden kann. Die Verrechnungssteuer muss innerhalb von 30 Tagen nach der Dividendenfälligkeit an das Steueramt überwiesen werden. Es erfolgt keine Rechnung, die Verrechnungssteuer ist eine Selbstdeklarationssteuer. Bei verspäteter Zahlung ist ohne Mahnung ein gesetzlicher Verzugszins von 5% geschuldet.
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