11.12.2017
Ob es sich um eine definitive Abschreibung oder eine provisorische Wertberichtigung handelt, ist vom Unternehmen in der Steuerperiode zu entscheiden, in der es Auswirkungen auf die Steuerfaktoren hat.
Das Steueramt darf erst in dieser Periode den Entscheid des Unternehmen steuerrechtlich beurteilen, vorher nicht.
(Quelle: BGE 2C_1082/2014 vom 29.09.2016)
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