Die Bundesverfassung schützt Glaubensansichten und religiöse Bedürfnisse.
Auch das Arbeitsrecht sieht in allgemeiner Form vor, dass Arbeitnehmer einen Anspruch darauf haben, dass ihre Persönlichkeit im Arbeitsverhältnis geachtet und geschützt wird. Auch enthält das Arbeitsrecht Feiertagsregelungen und das Recht für Arbeitnehmende, religiöse Feiern zu besuchen. Ein Mitarbeitender ist berechtigt, seine Arbeit auszusetzen, auch wenn «seine» religiösen Feiertage nicht vom Kanton anerkannt sind. Er muss dies dem Arbeitgeber spätestens drei Tage im Voraus mitteilen.
Der Arbeitgeber hat dem Mitarbeitenden für den Besuch der religiösen Feiern oder für die Ausübung religiöser Riten auf seinen Wunsch hin die erforderliche Zeit nach Möglichkeit freizugeben. Für diese Freizeit darf das Unternehmen einen entsprechenden Ausgleich in Abweichung von der wöchentlichen Höchstarbeitszeit anordnen, maximal zwei Stunden pro Tag. Dies bedeutet, dass die für religiöse Feiertage gewährte Freizeit unbezahlt bzw. die Arbeitszeit zu kompensieren ist.
Können religiöse Feiern während ordentlichen Arbeitsunterbrüchen besucht werden, braucht der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer nicht frei zu geben.
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