08.11.2016
Das Bundesgericht hat erneut entschieden, dass Bussen mit Strafcharakter gegen juristische Personen nicht als geschäftsmässig begründeten Aufwand abzugsfähig sind.
Dies gilt auch für Bussen aus dem Ausland und Strassenverkehrsbussen. Der Entscheid stellt somit die juristische Person der natürlichen Person gleich, die Bussen auch nicht abziehen kann.
(Quelle: BGE 2C_916/2014 vom 26.9.2016)
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