01.08.2019
Der Inhaber einer GmbH nahm bei einem Dritten ein Darlehen von CHF 400'000 auf.
Er verpflichtete sich, persönlich dafür zu haften, falls die GmbH die Schuld nicht begleichen könne. Die GmbH ging wenig später Konkurs und der Darlehensgeber forderte sein Darlehen zurück. Von den CHF 400'000 erhielt er nur CHF 81'000 und klagte deshalb auf den Restbetrag.
Das Bundesgericht entschied, dass gemäss Gesetz die Bürgschaft ab CHF 2’000 nur gültig sei, wenn sie notariell beglaubigt wurde. Dies sei in diesem Fall nicht getan worden und deshalb muss der Betrag nicht bezahlt werden.
(Quelle: BGE 4A_90/2019 vom 2.4.2019)
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