Das Bundesgericht klärte die Frage, ob ein Arbeitgeber, der betrieben wird, die Bruttolohnforderung oder nur den Nettolohn schuldet und ob er die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge nachweisen muss.
Das Bundesgericht entschied, dass der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge bezahlen muss und den Umfang dieser Pflicht mit Dokumenten nachweisen muss. Er muss aber nicht die tatsächliche Bezahlung der Beiträge belegen, da diese Beiträge gleichzeitig mit oder nach der Lohnforderung fällig werden. Dies bedeutet, dass der Arbeitnehmer nicht sicher sein kann, dass die Beiträge tatsächlich bezahlt werden. Er befindet sich also in der gleichen Lage wie bei einer fristgerechten Lohnzahlung ohne Zwangsvollstreckung, bei der er auch nicht weiss, ob die Beiträge bezahlt werden.
Deshalb: Erbringt der Arbeitgeber den Nachweis für die Bezahlung der Sozialversicherungsbeiträge nicht, ist die definitive Rechtsöffnung für die Bruttolohnforderung zu erteilen.
(Quelle: BGE 5A_816/2022 vom 07.06.2023)
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