05.02.2018
Dem Bundesgericht stellte sich die Frage, wie eine Entschädigung versteuert wird, die ein Steuerpflichtiger erhält, weil er auf eine Nutzniessung verzichtet.
Das Gericht entschied, dass die Entschädigung weder Einkommen noch Vermögensertrag darstellt. Eine allfällige daraus folgende Vermehrung des Vermögens ist als Kapitalgewinn zu berücksichtigen.
(Quelle: BGE 143 II 402 vom 21.06.2017)
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