01.08.2018
Wird während der Probezeit gekündigt, so gilt der Tag, an dem der Arbeitsvertrag mündlich abgemacht wurde, nicht als «voll» verfügbar.
Das heisst, dass nicht der gesamte Zeitraum zur Verfügung stand und erst ab dem nächsten Tag gerechnet werden darf.
Das Bundesgericht hielt auch fest, die Probezeit beginne grundsätzlich am Tag des Stellenantritts, wobei der tatsächliche und nicht der vereinbarte Stellenantritt massgebend sei. Offen liess das Gericht, wie die Probezeit zu berechnen ist, wenn der Arbeitsvertrag schon vor dem Tag des Stellenantritts abgeschlossen wurde.
(Quelle: BGE 4A_3/2017 vom 15.2.2018)
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