zur Startseite zur Hauptnavigation zum Hauptinhalt zum Kontaktformular zum Suchformular
Merki Treuhand AG
Martin-Disteli-Strasse 9
4600 Olten, CH
Tel. +41 62 207 30 40
revision@merkitreuhand.ch
AdobeStock 303323021

Barauszahlung Vorsorgegelder

AdobeStock 113786261 ¦ News
28.06.2021

Barauszahlung der Vorsorgegelder nur ausserhalb EU/EFTA möglich

Bei definitivem Wegzug aus der Schweiz entfällt die obligatorische Ver­sicherungspflicht und die Barauszahlung der Vorsorgegelder ist möglich. Zieht der Ver­sicherte in ein EU-/EFTA-Staat, so ist nur die Barauszahlung des Über­obli­ga­toriums möglich. Bleibt der Versicherte nach dem Recht des Zuzugsstaates weiter­hin der beruflichen Vorsorge unterstellt, muss der obligatorische Teil der Aus­trittsleistungen auf ein Schweizer Freizügigkeits-/Sperrkonto überwiesen werden. Diese Leistungen können frühestens fünf Jahre vor und spätestens fünf Jahre nach Erreichen des gesetzlichen Rentenalters von 65 Jahren bezogen werden.

Es ist zu empfehlen, dass die Barauszahlung erst beantragt wird, nachdem der Wohnsitz ins Ausland verlegt wurde. Nur so erfolgt die Besteuerung der Aus­trittsleistung im Sitzkanton der letzten Vorsorge- oder Freizügig­keits­ein­rich­tung (Quellenbesteuerung).


zur Newsübersicht