Oft wollen Eltern ihren Nachkommen einen Teil ihres Vermögens zu Lebzeiten überlassen. Eine Möglichkeit dafür ist der Erbvorbezug.
Dabei handelt es sich um eine lebzeitige Zuwendung an Nachkommen. Die gesetzlichen Erben müssen sich den Betrag nach dem Tod der Eltern ihrem Erbe anrechnen lassen, einen Ausgleich machen.
Der Erblasser kann die Beschenkten in seinem Testament von dieser Ausgleichspflicht befreien, allerdings nur im Rahmen der freien Quote. Die Pflichtteile müssen gewahrt bleiben. Ist der Begünstigte kein gesetzlicher Erbe, spricht man nicht von einem Erbvorbezug, sondern von einer Schenkung. Begünstigte müssen nach dem Tod des Schenkers nur die Schenkungen ausgleichen, die weniger als fünf Jahre zurückliegen und Pflichtteile verletzen.
Übersteigt der Erbvorbezug den Anteil am Erbe, muss der Empfänger seinen Miterben die Differenz zurückzahlen. Die Höhe des Ausgleichs hängt vom Wert bei der Erbteilung ab, nicht vom Wert beim Erbvorbezug. Das bedeutet, dass wenn zum Beispiel eine Tochter 20 Jahre vor dem Tod des Vaters ein Haus erhalten hat, das Haus zum heutigen Marktwert bewertet wird. Unter Umständen übersteigt der Erbvorbezug den Anteil am Erbe und die Ausgleichszahlung kann den Betroffenen in Bedrängnis bringen.
Es ist zu empfehlen, dass Erbvorbezüge und Schenkungen schriftlich festgehalten werden. Gleichzeitig kann der Erblasser bestimmen, ob der Erbvorbezug bei der Erbteilung ausgeglichen werden muss. Dies ist allerdings nur im Rahmen der freien Quote möglich – die Pflichtteile müssen gewahrt werden.
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