Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und das Bundesgericht haben festgestellt, dass eine Gesetzesgrundlage für den Härtefalleinschlag beim Eigenmietwert fehlt.
Neu muss darum der Eigenmietwert gemäss Liegenschaftenbewertung der Gemeinde versteuert werden. Bis anhin wurde in einigen Kantonen Steuerrabatte an Liegenschaftenbesitzer gewährt, die über ein geringes Einkommen verfügten. So sollte verhindert werden, dass diese ihre Liegenschaft verkaufen müssen, um die Steuern bezahlen zu können. Dies betraf oft Rentner, die zwar ein Haus besitzen, aber von einer bescheidenen Rente leben. Neu urteilt das Bundesgericht, dass Personen, die ein Haus besitzen, nicht als Härtefall eingestuft werden dürfen. Das Bundesgericht sah in der Härtefallklausel im Kanton Tessin einen Verstoss gegen den Verfassungsgrundsatz der Gleichbehandlung von Wohneigentümerinnen und Mietern. Inwieweit kantonale Härtefall-Regelungen gekippt werden, steht noch aus.
(Quelle: BGE 2C_605/2021 vom 04.08.2022)
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