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Aufbewahrungspflicht 10 Jahre gilt auch für Pensionskassen

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01.10.2018

Das Sozialversicherungsgericht Zürich hatte über die Klage eines Angestellten zu urteilen, der sein Freizügigkeitsguthaben «verloren» hatte.

1988 verliess er ein Unternehmen und wies die Pensionskasse an, sein Freizügig­keitsguthaben an eine andere Kasse zu überweisen. Er überprüfte nicht, ob die Überweisung stattgefunden hat. 2012 kontaktiere er die alte und die neue Pensionskasse. Beide informierten ihn, dass sie kein Altersguthaben auf ­seinen Namen hätten. Der Versicherte klagte deshalb gegen die Kasse, bei der er bis 1988 versichert war. Das Sozialversicherungsgericht Zürich wies die Klage ab, da Pensionskassen ihre Belege auch nur zehn Jahre aufbewahren müssen. Der Ver­sicherte sei selber für sein Guthaben verantwortlich.

(Quelle: Sozialver­siche­rungsgericht Zürich, Urteil BV.2015.00009 vom 29.3.2017)


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