Der Bundesrat hat entschieden, eine Reihe von Bestimmungen in der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) zu ändern, um die administrativen Verfahren für Arbeitgeber und Durchführungsstellen zu erleichtern.
So erhalten neu die Versicherten ihren Versicherungsausweis nicht mehr automatisch zugestellt, da die Angaben wie AHV-Nr. usw. auch auf den Krankenversicherungen ausgestellten Versichertenkarte verfügbar sind.
Eine weitere Änderung betrifft Personen, die für einen Schweizer Arbeitgeber im Ausland tätig sind. Gegenwärtig müssen Arbeitnehmende, die weiterhin im schweizerischen Sozialversicherungssystem versichert bleiben wollen, gemeinsam mit ihrem Arbeitgeber ein schriftliches Gesuch einreichen. Künftig kann der Arbeitgeber dieses Gesuch über ein im Bereich der Versicherungsunterstellung vorgesehenes Informationssystem auch elektronisch einreichen. Für die Arbeitnehmenden entfällt die Pflicht der Gesuchseinreichung.
Die Änderungen der AHV-Verordnung treten am 01.01.2017 in Kraft.
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