Das Bundesgericht hatte zu entscheiden, ob es zulässig ist, sämtliche Abschreibungen für zwei Luxusfahrzeuge zuzulassen oder ob ein "Luxusanteil" ausgeschieden werden muss
Das Gericht bestätige das Urteil der Steuerverwaltung, die eine Obergrenze von CHF 100'000 pro Fahrzeug für zugelassene Abschreibungen festlegte.
Abschreibungen auf Vermögensgegenstände sind gemäss Gericht nur geschäftsmässig zugelassen, wenn sie in einem direkten Zusammenhang mit dem Unternehmen stehen. Das Argument der Kläger, dass die Fahrzeuge wichtig als Imageträger seien und hohe Sicherheit bieten, lässt das Gericht nicht gelten. Es fehle der enge Zusammenhang mit dem Unternehmenszweck und die Fahrzeuge seien vor allem für die Befriedigung privater Bedürfnisse angeschafft worden.
(Quelle: BGE 2C_697/2014 vom 01.04.2015)
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